Satzung des Vereins
„Lesekosmos Vreden – das Lesepaten- und Mentorennetzwerk e. V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Lesekosmos Vreden – das Lesepaten- und Mentorennetzwerk e. V.“
- Er hat seinen Sitz in Vreden und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, insbesondere im Bereich der Lese-, Sprach- und Schreibkompetenz. Dazu gehört auch die Förderung der Lesekultur für ältere Menschen durch Vorlesen, deren aktive Lesemöglichkeiten eingeschränkt sind. Er gewährt Mädchen und Jungen im Vorschul- und Grundschulalter sowie in der Sekundarstufe I Unterstützung bei der Entwicklung dieser Kompetenzen. Diese Unterstützung erfolgt durch Vorlesepaten/innen und Mentor/innen. Die Vorlesepaten / innen lesen Kindergruppen aus geeigneten Büchern vor, mit dem Ziel, das Interesse am Medium Buch zu wecken und zu fördern. Mentor/innen betreuen einen oder mehrere Schüler/innen über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel, Defizite bei der Lese-, Sprach- und Schreibkompetenz abzubauen. Die Arbeit in beiden Bereichen erfolgt auf ehrenamtlicher Basis und orientiert sich in Offenheit für andere Religionen am christlichen Weltbild.
- Zur Erfüllung seines Zwecks nimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Konzeption, Organisation und Begleitung geeigneter Maßnahmen zur Zusammenarbeit von Vorlesepaten / innen und ausgewählten Einrichtungen
(Kindergärten, Schulen, Senioreneinrichtungen) sowie von Mentor/innen und Schüler/innen.
- Suche nach Mentor/innen und Vorlesepaten / innen sowie Betreuung bei ihrer Tätigkeit.
- Fachliche Auswahl und Prüfung geeigneter Lern- und Arbeitsmaterialien für die Vorlese- und Mentorentätigkeit in Zusammenarbeit mit der Öffentlichen
Bücherei Vreden.
- Der Verein kann darüber hinaus alle weiteren steuerbegünstigten Tätigkeiten wahrnehmen, die der Zweckerfüllung dienen.
- Zur langfristigen Sicherung seines Zwecks und seiner Ziele kann der Verein im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zweckgebundene Rücklagen bilden.
- Der Vorstand ist berechtigt, zweckgebundene Zuwendungen, die der Bildung des Grundstocksvermögens einer Stiftung zur Erfüllung desselben Zwecks dienen, in einer Rücklage anzusammeln. Diese Mittel sind in eine selbständige oder unselbständige Stiftung des privaten Rechts zu überführen, sobald die formalen Voraussetzungen erfüllt sind bzw. einer entsprechenden Stiftung Dritter zuzuführen.
- Der Verein sieht seinen Wirkungskreis in erster Linie in der Stadt Vreden. Er unterstützt und berät steuerbegünstigte Initiativen und Körperschaften mit vergleichbarer Zielsetzung und wird in überörtlichen Zusammenschlüssen mitwirken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Spenden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlt. Eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht abhängig von der Bereitschaft, eine Vorlese- oder Mentorentätigkeit zu übernehmen.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung oder Zusendung einer Aufnahmebestätigung.
- Vorlesepaten/innen und Mentoren/innen sind während der Dauer ihrer Tätigkeit Vereinsmitglied.
- Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Liquidation der juristischen Person
- durch Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Aufgabe ihrer Tätigkeit als Vorlesepaten/patinnen und Mentoren/innen, sofern kein freiwilliger Mitgliedsbeitrag gezahlt wird.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Finanzierung
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein
- durch Zuschüsse öffentlicher Geldgeber
- durch Zuwendung privater Spender
- durch Erlöse öffentlicher Veranstaltungen
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem/r Stellvertreter/in einzuberufen. Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
- Billigung des Jahresberichts,
- Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Wahl des Vorstandes,
- Gegebenenfalls Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
- Feststellung des Haushaltsplans,
- Entscheidung über Ausschlüsse gem. § 4 (4),
- Beschlussfassung über Anträge,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung vom/von der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
§ 8 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist unzulässig. Körperschaftliche Mitglieder werden durch jeweils einen stimmberechtigten Delegierten vertreten, die ihre Vertretungsvollmacht auf Anforderung vorzuweisen haben.
- Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt wurden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden, einem/r Schriftführer/in, einem/r Schatzmeister/in, einem Öffentlichkeitsbeauftragten sowie bis zu drei Beisitzern. Zusätzlich ist die Leitung der Öffentlichen Bücherei St. Georg Vreden geborenes Mitglied des Vorstandes.
- Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein jede/r für sich gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird der/die Stellvertreter/in nur bei Verhinderung des/r Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Sie werden für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstandes.
- Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist von zehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Absendung des Einladungsschreibens. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auch zwischenzeitlich gefasste Beschlüsse aufführt.
- Der Vorstand haftet gegenüber den Vereinsmitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenprüfung. Sie erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
§ 11 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.
§ 13 Auflösung und Liquidation
- Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt und von mindestens drei Viertel der in der einzuberufenden Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
- Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren/innen, deren Aufgaben und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Öffentliche Bücherei St. Georg Vreden mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zweckgebunden im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Vreden, den 10. April 2019